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»Bundesverwaltungsamt: Bafög-Rückzahlung + 25,- EUR Anschrift

hat jemand zufällig KWF tabellen zur hand?Neues Thema eröffnenNeue Antwort erstellenDas Thema einem Freund empfehlenDas Thema druckenLohnsteuer in der Ausbildung da stimmt doch was nicht
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30.08.2010, 12:57


Hi,

weil wir nicht wussten, dass das Amt so ein Abzocker ist und gleich ne dicke Rechnung raushaut, wenn man seine neue Anschrift nicht angibt, haben wir heute eine Erhebung für Anschriftenermittlungskosten erhalten. Kostenpunkt 25,- EUR. D.h. die haben irgendwo nach der Adresse meiner Frau gefragt, ich vermute mal Einwohnermeldeamt und dafür gleich mal 25,- EUR berechnet.

Laut deren Schreiben ist das hoch offiziell gesichert durch §12 Abs. 1 Nr. 1 der Darlehensverordnung. Ich zitiere daraus:
   Zitat:
§ 12 Mitteilungspflichten
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

1.jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens,
2.(aufgehoben)
3.(aufgehoben)
4.während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, sind darüber hinaus verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden sind, unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.


In Zeiten wo jeder Kostenpunkt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig erklärt wird, frage ich mich, ob das überhaupt Stand halten kann. Ich mein als "Verbraucher" bin ich doch sehr erstaunt über diesen Betrag. Alleine schon weil ich ihn für völlig überzogen ansehe. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage kostet meine ich um die 9,- EUR. Um wie viel wetten wir, dass die das über eine Schnittstelle machen bzw. selber gar nichts dafür bezahlen, da das ja schließlich staatsintern läuft (mag mich ja auch irren). Doch wo kommen dann die restlichen 16,- EUR her?

Wie auch immer. Bei sowas kann ich mir einfach nur aufregen. Besonders weil unser Bafög-Darlehen gerade mal 150,- EUR umfasst. 25,- EUR.. 50 Mark für ne popelige Nachfrage und ein Schreiben.. :dumb:

Gruß
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30.08.2010, 13:52


das kann ich dir sagen marc... arbeitsaufwand, denn die angestellten bzw beamten oder der beamte der das macht muss auch bezahlt werden, der zeitaufwand, der eventuelle schriftverkehr zwischen den 2 stellen, die postgebühren und und und...

genau mit solchen aussagen rechtfertigt der staat all seine forderungen, klingt dumm, ist aber so.. leider
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14.01.2011, 14:15


   mgutt schrieb:
Hi,

weil wir nicht wussten, dass das Amt so ein Abzocker ist und gleich ne dicke Rechnung raushaut, wenn man seine neue Anschrift nicht angibt, haben wir heute eine Erhebung für Anschriftenermittlungskosten erhalten. Kostenpunkt 25,- EUR. D.h. die haben irgendwo nach der Adresse meiner Frau gefragt, ich vermute mal Einwohnermeldeamt und dafür gleich mal 25,- EUR berechnet.

Laut deren Schreiben ist das hoch offiziell gesichert durch §12 Abs. 1 Nr. 1 der Darlehensverordnung. Ich zitiere daraus:
   Zitat:
§ 12 Mitteilungspflichten
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

1.jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens,
2.(aufgehoben)
3.(aufgehoben)
4.während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, sind darüber hinaus verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden sind, unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.


In Zeiten wo jeder Kostenpunkt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig erklärt wird, frage ich mich, ob das überhaupt Stand halten kann. Ich mein als "Verbraucher" bin ich doch sehr erstaunt über diesen Betrag. Alleine schon weil ich ihn für völlig überzogen ansehe. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage kostet meine ich um die 9,- EUR. Um wie viel wetten wir, dass die das über eine Schnittstelle machen bzw. selber gar nichts dafür bezahlen, da das ja schließlich staatsintern läuft (mag mich ja auch irren). Doch wo kommen dann die restlichen 16,- EUR her?

Wie auch immer. Bei sowas kann ich mir einfach nur aufregen. Besonders weil unser Bafög-Darlehen gerade mal 150,- EUR umfasst. 25,- EUR.. 50 Mark für ne popelige Nachfrage und ein Schreiben.. :dumb:

Gruß


Danke für die Info, dann schreib ich direkt mal dem Amt meine neue Adresse ;)
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14.01.2011, 16:52


Bekomme ich dann die Hälfte ^^
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14.01.2011, 16:52


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